Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Gemäss § 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) werden öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden, während privatrechtliche Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich ist demnach einzig für die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten, und zwar im Wesentlichen von solchen planungs-, bau- oder umweltrechtlichen Inhalts, zuständig (§ 329 Abs. 1 des Planungs und Baugesetzes [PBG]).
E. 3 Was die Rekurrentin unter dem Titel der «amtlichen Bestandes- aufnahme» beantragt, ist ein sogenannter amtlichen Befund gemäss § 143 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess (GOG). Der amtliche Befund ist die protokollarische Feststellung eines objektiv wahrnehmbaren Sachverhaltes, in der Regel im Hinblick auf eine allfällige spätere zivilgerichtliche Auseinandersetzung. Es handelt sich um einen Sonderfall der zivilrechtlichen vorsorglichen Beweisaufnahme (Robert Hauser/ Erhard Schweri/Viktor Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2012, § 143 Rz. 1 f.). Zuständig für die Aufnahme des amtlichen Befundes ist der Gemeinde- ammann. Er zieht die an der Sache Beteiligten wenn möglich zur Aufnahme des Befundes bei und wahrt ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 53 der Zivilprozess- ordnung (ZPO). Beim amtlichen Befund handelt es sich folglich um einen privatrechtlichen Rechtsbehelf im Hinblick auf befürchtete zivilrechtliche Streitigkeiten, wohl häufig solche haftungsrechtlicher Natur. Das Baurekursgericht ist weder für die Aufnahme von amtlichen Befunden noch für allfällige zivilrechtliche Streitig- keiten im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben zuständig. Demzufolge kennt das PBG auch keine dem amtlichen Befund vergleichbaren Rechts- behelfe.
E. 4 Mithin ist auf den Rekurs mangels Zuständigkeit des Baurekursgerichts nicht einzutreten (§ 1 VRG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRGE IV Nr. 0018/2016 vom 4. Februar 2016 (Entscheid des Einzelrichters) in
BEZ 2016 Nr. 15
Die Rekurrentin verlangte im Rekurs gegen eine Baubewilligung eine
amtliche Bestandesaufnahme des Zustandes einer tangierten Privatstrasse
sowie die Statuierung von Auflagen zum Schutze dieser Strasse.
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss § 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) werden
öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom
Verwaltungsgericht entschieden, während privatrechtliche Ansprüche vor den
Zivilgerichten geltend zu machen sind. Das Baurekursgericht des Kantons
Zürich ist demnach einzig für die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten,
und zwar im Wesentlichen von solchen planungs-, bau- oder umweltrechtlichen
Inhalts, zuständig (§ 329 Abs. 1 des Planungs und Baugesetzes [PBG]).
3. Was die Rekurrentin unter dem Titel der «amtlichen Bestandes-
aufnahme» beantragt, ist ein sogenannter amtlichen Befund gemäss § 143 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf-
prozess (GOG). Der amtliche Befund ist die protokollarische Feststellung eines
objektiv wahrnehmbaren Sachverhaltes, in der Regel im Hinblick auf eine
allfällige spätere zivilgerichtliche Auseinandersetzung. Es handelt sich um einen
Sonderfall der zivilrechtlichen vorsorglichen Beweisaufnahme (Robert Hauser/
Erhard Schweri/Viktor Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010, 2012, § 143 Rz. 1 f.).
Zuständig für die Aufnahme des amtlichen Befundes ist der Gemeinde-
ammann. Er zieht die an der Sache Beteiligten wenn möglich zur Aufnahme des
Befundes bei und wahrt ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 53 der Zivilprozess-
ordnung (ZPO).
Beim amtlichen Befund handelt es sich folglich um einen privatrechtlichen
Rechtsbehelf im Hinblick auf befürchtete zivilrechtliche Streitigkeiten, wohl
häufig solche haftungsrechtlicher Natur. Das Baurekursgericht ist weder für die
Aufnahme von amtlichen Befunden noch für allfällige zivilrechtliche Streitig-
keiten im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben zuständig. Demzufolge
kennt das PBG auch keine dem amtlichen Befund vergleichbaren Rechts-
behelfe.
4. Mithin ist auf den Rekurs mangels Zuständigkeit des Baurekursgerichts
nicht einzutreten (§ 1 VRG).