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BRGE IV Nr. 0018/2016

Zuständigkeit Rechtsmittelverfahren. Amtlicher Befund gemäss § 143 GOG.

Zh Baurekursgericht · 2016-02-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gemäss § 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) werden öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden, während privatrechtliche Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich ist demnach einzig für die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten, und zwar im Wesentlichen von solchen planungs-, bau- oder umweltrechtlichen Inhalts, zuständig (§ 329 Abs. 1 des Planungs und Baugesetzes [PBG]).

E. 3 Was die Rekurrentin unter dem Titel der «amtlichen Bestandes- aufnahme» beantragt, ist ein sogenannter amtlichen Befund gemäss § 143 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess (GOG). Der amtliche Befund ist die protokollarische Feststellung eines objektiv wahrnehmbaren Sachverhaltes, in der Regel im Hinblick auf eine allfällige spätere zivilgerichtliche Auseinandersetzung. Es handelt sich um einen Sonderfall der zivilrechtlichen vorsorglichen Beweisaufnahme (Robert Hauser/ Erhard Schweri/Viktor Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2012, § 143 Rz. 1 f.). Zuständig für die Aufnahme des amtlichen Befundes ist der Gemeinde- ammann. Er zieht die an der Sache Beteiligten wenn möglich zur Aufnahme des Befundes bei und wahrt ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 53 der Zivilprozess- ordnung (ZPO). Beim amtlichen Befund handelt es sich folglich um einen privatrechtlichen Rechtsbehelf im Hinblick auf befürchtete zivilrechtliche Streitigkeiten, wohl häufig solche haftungsrechtlicher Natur. Das Baurekursgericht ist weder für die Aufnahme von amtlichen Befunden noch für allfällige zivilrechtliche Streitig- keiten im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben zuständig. Demzufolge kennt das PBG auch keine dem amtlichen Befund vergleichbaren Rechts- behelfe.

E. 4 Mithin ist auf den Rekurs mangels Zuständigkeit des Baurekursgerichts nicht einzutreten (§ 1 VRG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE IV Nr. 0018/2016 vom 4. Februar 2016 (Entscheid des Einzelrichters) in

BEZ 2016 Nr. 15

Die Rekurrentin verlangte im Rekurs gegen eine Baubewilligung eine

amtliche Bestandesaufnahme des Zustandes einer tangierten Privatstrasse

sowie die Statuierung von Auflagen zum Schutze dieser Strasse.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss § 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) werden

öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom

Verwaltungsgericht entschieden, während privatrechtliche Ansprüche vor den

Zivilgerichten geltend zu machen sind. Das Baurekursgericht des Kantons

Zürich ist demnach einzig für die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten,

und zwar im Wesentlichen von solchen planungs-, bau- oder umweltrechtlichen

Inhalts, zuständig (§ 329 Abs. 1 des Planungs und Baugesetzes [PBG]).

3. Was die Rekurrentin unter dem Titel der «amtlichen Bestandes-

aufnahme» beantragt, ist ein sogenannter amtlichen Befund gemäss § 143 des

Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf-

prozess (GOG). Der amtliche Befund ist die protokollarische Feststellung eines

objektiv wahrnehmbaren Sachverhaltes, in der Regel im Hinblick auf eine

allfällige spätere zivilgerichtliche Auseinandersetzung. Es handelt sich um einen

Sonderfall der zivilrechtlichen vorsorglichen Beweisaufnahme (Robert Hauser/

Erhard Schweri/Viktor Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010, 2012, § 143 Rz. 1 f.).

Zuständig für die Aufnahme des amtlichen Befundes ist der Gemeinde-

ammann. Er zieht die an der Sache Beteiligten wenn möglich zur Aufnahme des

Befundes bei und wahrt ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 53 der Zivilprozess-

ordnung (ZPO).

Beim amtlichen Befund handelt es sich folglich um einen privatrechtlichen

Rechtsbehelf im Hinblick auf befürchtete zivilrechtliche Streitigkeiten, wohl

häufig solche haftungsrechtlicher Natur. Das Baurekursgericht ist weder für die

Aufnahme von amtlichen Befunden noch für allfällige zivilrechtliche Streitig-

keiten im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben zuständig. Demzufolge

kennt das PBG auch keine dem amtlichen Befund vergleichbaren Rechts-

behelfe.

4. Mithin ist auf den Rekurs mangels Zuständigkeit des Baurekursgerichts

nicht einzutreten (§ 1 VRG).